Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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schaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Redetheilchen und 
Eigenschaftsbezeichnungen, ebenso wie die ganz in Buchstaben geschriebenen Zahlen nach 
der Amahl der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt. 
g) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viel Wörter gezählt, als sie 
je fünf Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Die- 
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung der Buchstaben in Buchstabengruppen. 
h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort 
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klam- 
mern und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung 
der Zahlen benützten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer 
gezählt. 
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs- 
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vorstehenden 
Bestimmungen unter c bis entsprechend gezählt. Die Ziffern oder Buchstabengruppen, 
sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buchstaben, welche in offener 
oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den vorstehend unter 8 bis k ent- 
haltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
mm) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden kurzen 
Zeichen (vergleiche S. 6 VI) werden für je ein Wort gezählt. 
8. 9. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
I. Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pf. (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine Worttaxe 
von 5 Pf. für jedes Wort. 
II. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können 
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
III. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
	        
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