Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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S. 10. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung vor 
den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ 
eder abgekürzt die Bezeichnung „(1))“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr 
eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme 
eträgt demnach die Grundtaxe 60 Pf., die Worttaxe 15 Pf. 
§. 11. 
Bezahlte Antwort. 
1I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vor- 
usbezahlen. 
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhn- 
lichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Ant- 
wort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms anzugeben. 
III. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
ZX elegramm-Ausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, 
in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben. 
IV. Der für die Antwort gezahlte Betrag wird, wenn der Empfänger von dem 
#ntwortsformular keinen Gebrauch gemacht hat, auf Verlangen an den Aufgeber zurück- 
gezahlt. Zu diesem Zweck muß der Empfänger vor Ablauf der unter III festgesetzten 
Grist den bezüglichen Antrag unter Beifügung des Antwortsformulars bei der Anstalt 
Mbringen, welche ihm dasselbe ausgehändigt hatte. Es wird sodann wie in Gebühren- 
. attungsangelegenheiten verfahren. 
V. Kann das Ursprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
be in §. 23 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe- 
anstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunfts- 
astalt den Aufgeber unmittelbar von der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, 
elche die Stelle der Antwort vertritt, sobald die zur Auffindung des Empfängers unter- 
dommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen haben, spätestens nach 8 Tagen. 
erweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die Antwort bestimmten 
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