Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 16. 
Nachsendung von Telegrammen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann der Aufschrift den Zusatz „nachzusenden“ 
oder „(F. §.)“ beifügen (vergl. §. 6 WI.), in welchem Falle die Bestimmungsanstalt das- 
selbe sofort nach der vergeblich versuchten Zustellung, gemäß der angegebenen Aufschrift, 
weiter an den neuen, ihr in der Wohnung des Empfängers mitgetheilten Bestimmungs- 
ort befördert. 
II. Der Zusatz „nachzusenden“ kann auch von mehreren hintereinander stehenden 
Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nach einander an jeden 
der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III. Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem 
ursprünglichen an einen neuen Bestimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berech- 
net und vom Empfänger erhoben (vergl. §. 21 IV und V.) 
S. 16. 
Vervielfältigung von Telegrammen. 
I. Die Telegramme können gerichtet werden an mehrere Empfänger in einem Orte, 
oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen Wohnungen desselben Ortes, 
mit oder ohne Weiterbeförderung durch die Post bezw. durch Eilboten. 
II. Soll ein Telegramm von der Ankunftsanstalt behufs Bestellung, wie unter 1 
angegeben, vervielfältigt werden, so wird dasselbe bei der Taxirung nur als ein einziges 
Telegramm angesehen, wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden; für 
die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu 100 Worten 
einschließlich aller Aufschriften, eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Tele- 
grammen für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben mehr eine Gebühr 
von je 40 Pfennig erhoben. 
je 40 Pfennig erh . 
Weiterbeförderung. 
I. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten oder durch 
Post und Eilboten, oder durch Estafette. 
II. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
taxpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. §. 6 VI.).
	        
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