Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

388 
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzu- 
gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme 
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Em- 
pfänger erhoben. 
8. 20. 
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. 
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurück- 
gefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig 
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der 
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, 
Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte 
Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, 
muß mittelst besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet 
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem 
Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegra- 
phische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten Ge- 
bühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden 
nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen 
schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
S. 21. 
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungs-Anstalt. 
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei 
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver- 
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. 
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. 
III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet 
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach andern zu dem Bestellbereich der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.