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Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzu-
gerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme
wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Em-
pfänger erhoben.
8. 20.
Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen.
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurück-
gefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig
erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der
Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort,
Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte
Leistung nicht ausgeführt worden ist.
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde,
muß mittelst besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet
werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem
Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegra-
phische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die erlegten Ge-
bühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden
nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen
schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.
S. 21.
Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungs-Anstalt.
I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei
der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, ver-
schlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen.
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für
Staatstelegramme
und
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige.
III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet
sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach andern zu dem Bestellbereich der