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IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts inner-
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebenge-
bühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen
sind und auf die Gebühren der im §. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder
Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
§. 25.
Berichtigungstelegramme.
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Em-
pfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind
Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten
hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der
Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des §. 24 Anlaß zur Rückzahlung
der Gebühr geben. Handelt es sich hiebei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in
nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms
erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war.
II. Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm
der unter 1I angegebenen Art empfängt, gibt demselben Folge und antwortet, wenn die
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hiedurch gegebenen Grenze.
III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen-
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber
oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines
derselben ausgewiesen hat.
§. 20.
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren.
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber
zurückgezahlt.