Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechts inner- 
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebenge- 
bühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht angekommen 
sind und auf die Gebühren der im §. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die 
Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder 
Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
§. 25. 
Berichtigungstelegramme. 
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten 
oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Em- 
pfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind 
Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten 
hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der 
Umstände begründet ist, welche nach den Bestimmungen des §. 24 Anlaß zur Rückzahlung 
der Gebühr geben. Handelt es sich hiebei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in 
nicht verglichenen Telegrammen, dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms 
erstattet, durch welches die Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war. 
II. Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm 
der unter 1I angegebenen Art empfängt, gibt demselben Folge und antwortet, wenn die 
Antwort bezahlt ist, innerhalb der hiedurch gegebenen Grenze. 
III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen- 
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber 
oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines 
derselben ausgewiesen hat. 
§. 20. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
I. Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber 
zurückgezahlt.
	        
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