Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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zeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. 
Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauf- 
tragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung 
übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe 
entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht zur Erhebung. 
XII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor- 
zeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIII. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage 
nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung 
des anderen Adressaten durch den Vermerk „Sofort an N. in N." auf der Rückseite des 
Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. 
Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefs an den neuen Adressaten. 
XIV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur. Aufnahme 
des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der auf die Rückseite des Post- 
auftrags-Formulars niederzuschreibende Vermerk: „Sofort zum Protest“, ohne daß es 
der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen 
für den Fall der Nichteinlösung die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden 
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen 
Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen 
Anlagen an den betreffenden Notar 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu 
entrichten. 
XV. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars 
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er- 
folgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der 
Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
XVI. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von 
Postaufträgen nicht statt.
	        
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