Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

899 
W 31. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 8. Juli 1881. 
Inhalt: 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den 
Gesangverein „Liederkranz Heilbronn". Vom 28. Juni 1881. — Bekonntmachung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen, betreffend den Handelsvertrag mit Italien. Vom 4 Juli 1881. — Bekanntmachung ber 
Civilkammer des K. Landgerichts in Ravensburg, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn Victor 
Joseph Friedrich Wenzislaus von König zu Königshofen errichteten Familienstatuts. Vom 17. Juni 1881. 
  
gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit 
an den Gesangverein „Liederkranz Heilbronn“. Vom 28. Juni 1881. 
Vermöge Hoöchster Entschließung vom 25. Juni d. J. haben Seine Königliche 
Majestät dem Gesangverein „Liederkranz Heilbronn“, welcher seinen Sitz in Heilbronn 
hat, auf Grund der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 28. Juni 1881. 
Für den Staatsminister: 
Bätzner. 
gekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Bandelsvertrag mit Nalien. 
Vom 4. Juli 1881. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Juni d. J. in Betreff 
der Verlängerung des Handelsvertrags mit Italien (Reg. Blatt von 1866 S. 129; von 
1878 S. 14 und 315; von 1880 S. 45 und von 1881 S. 1) wird hiemit zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Juli 1881. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Bätzner. Renner.
	        
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