Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Bekanntmachung. 
In Folge einer zwischen der Kaiserlich deutschen und der Königlich italienischen 
Regierung getroffenen Vereinbarung bleiben der zwischen dem Zollverein und Italien 
geschlossene Handelsvertrag vom 31. Dezember 1865 und die Schifffahrts-Convention 
vom 14. Oktober 1867 bis zum 31. Dezember 1881 in Kraft. 
Berlin, den 27. Juni 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
(gez.) v. Bötticher. 
Gekanntmachung der Tivilkammer des fl. Landgerichts in Ravensburg, betreffend die Bestätigung des 
von dem Freiherrn Victor Joseph Friedrich Wenzielans von König zu Königshofen errichteten 
Familienstatuts. Vom 17. Juni 1881. 
Der Freiherr Victor Joseph Friedrich Wenzislaus von König zu Königshofen hat 
durch einen am 16. Februar 1881 verfaßten Nachtrag zu seinem am 28. März 1854 
errichteten Familienstatute die Eventualberechtigung der Seitenverwandten zur Nachfolge 
in das von ihm gestiftete Familienfideicommiß aufgehoben und zu derselben nach dem 
Erlöschen des Manusstammes auch seine weibliche Nachkommenschaft berufen. 
Außerdem hat derselbe bestimmt, daß sein Antheil an der von seinem Großoheim 
Freiherr Wilhelm von König in Amsterdam für Glieder der freiherrlichen Familie von 
König gestifteten Rente mit fideicommissarischer Eigenschaft belegt und als Secundogenitur 
zum Fideicommiß Königshofen vererbt werden soll. 
Nachdem diesem Nachtrag heute die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird 
solches unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. September 1854 (Reg. Blatt 
S. 93) zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Civilkammer des Kgl. Landgerichts in Ravensburg den 17. Juni 1881. 
Gmelin. 
  
Hepruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele.)
	        
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