Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Quittung über die Abgabe finden 
die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 sinngemäße Anwendung. In der Quit- 
tung über die erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück 
entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken. 
Zu §. 2 und zur Tarifn ummer 2cc und 3b. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarif- 
nummer 2 cc oder Zb Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der An- 
meldung (Nummer 2 a) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, 
daß die auszugebenden Obligationen in der That nur zum Zweck des Umtausches aus- 
hestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkun- 
deten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die 
neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem andern Schuldner, 
allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem andern Zinssatze 
verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr tretenden Stücke 
auf den Namen lauten u. dgl. m. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen 
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Register-Belag. Wegen der Vor- 
legung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen 
Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obli- 
hationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer 2 bis 2dd sinngemäße 
Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Ab- 
gabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu §. 4 des Gesetzes. 
7. Die im §. 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anlie- 
genden Formular d zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die 
Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. 
8. Den im §. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent 
auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter 
demselben aufgedruckt werden kann. 
— Muster -
	        
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