Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Schluß;- Zu 8.7 des Gesetzes. 
noten und 
Rechnungen. 9. An jedem Börsenplatze und wo sonst ein Bedürfniß dazu besteht, wird die Landes- 
regierung Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußnoten, Rechnungen und andern 
nach der Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken mit dem Reichsstempel bedruckt 
werden könuen. Dieser Stempel wird in rother Farbe in der oberen linken Ecke der Vor- 
derseite des Blattes aufgedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreisförmigem Mittelfelde 
den Reichsadler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender Schrift die 
Bezeichnung „Reichs-Stempelabgabe“. Oben befindet sich ein kleiner ebenfalls kreisför- 
miger Schild, welcher die Werthbezeichnung „1 M““ oder „20 Pl.“4 und unten ein eben 
solcher Schild, welcher das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle trägt. Das 
Ganze ruht auf einem schraffirten Rechteck, dessen Seiten von dem Mittelfelde und den bei- 
den Schildchen zum Theil überragt werden. 
Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat dieselben in Mengen, welche sich 
auf volle Hundert abrunden, unter Beifügung von je 5 überschüssigen Exemplaren für 
jedes Hundert (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Stempelung) und unter Einzah- 
lung des Steuerbetrages der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzustellenden 
Master e. Anmeldung nach dem auliegenden Muster e vorzulegen. Die abgestempelten Formulare 
– erhält der Deklarant in der versteuerten Zahl gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen 
Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, nicht verdor- 
benen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung mit der Quit- 
tung über den Steuerbetrag versehen wieder ausgehändigt. In Betreff der Quittung 
gelten die Bestimmungen zu 2b. 
Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet 
und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung be- 
scheinigt. 
Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. 
Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht 
zum Verkauf gestellt. 
10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schrift- 
stücken, mit Ausnahme der im §F. 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe 
der Postfreimarken. Von der linken unteren nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein 
auf guillochirtem karminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Aufschrift
	        
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