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der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeit-
lichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Ver-
trieb der Loose betrauten Personen.
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich
genehmigten Plans der Lolterie oder Ausspielung anzuschließen.
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung der
Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgaben-
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen.
125b. Wird Befreinng von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der An-
meldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwe-
cken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung entscheidet die
Direktivbehörde.
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öf-
fentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung
der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens
und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, und des Zeit-
punkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich
Mittheilung zu machen.
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter
Nummer 12a für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Bei-
treibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes
und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder
gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Be-
hörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuer-
stelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und