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führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezw. „Stempelkfreie,
darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeit-
licher Aufsicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Abstempelung der abgabefreien
Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der
Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühewaltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exem-
plar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen (Nummer 12a)
Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung
zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose
ausgehändigt werden.
Zu 8. 13 des Gesetzes.
15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Mo-
dalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicherstellung der Abgabe oder
ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu 88. 14, 15 und 19 des Gesetzes.
16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuer-
stelle mit einer nach dem anliegenden Muster doppelt auszustellenden Anmeldung unter Muster s
Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im 8. 14 des Gesetzes bezeichneten Frist
zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen
der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14. Stundung
der Steuer findet nicht statt.
Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Oktobers 1881 einer zu-
ständigen Steuerstelle vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung als stempelfrei abzu-
stempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem 1. Oktober 1881 in das Bundesge-
biet eingeführt worden sind.
Zu §. 17 des Gesetzes.
17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose 2c. wird die Reichs-Stempelabgabe
nicht erstattet.