Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Muster c. 
Aumeldung, 
betreffend 
die Abstempelung ausländischer Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 
ausgegeben find und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempelung 
vorgelegt werden. 
Der Unterzeichnete beantragt die Abstempelung der anbei erfolgenden umstehend spezifizirten 
ausländischen Werthpapiere, welche vor dem I. Oktober 1881 ausgegeben sind, und ist damit 
einverstanden, daß dem Ueberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen Aus- 
händigung derselben die abgestempelten Werthpapiere zurückgegeben werden, sowie, daß die Steuer- 
behörde zur Prüfung der Legitimation des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar be- 
rechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
den 1881. 
A Name 
Des Einreichers 2 
ohnort. 
Empfangsbescheinigung. 
Die unstehend verzeichneten ausländischen Werthpapiere sind der unterzeichneten Steuerbehörde 
übergeben und werden nach erfolgter Abstempelung dem Ueberbringer dieser Empfangsbescheini- 
gung ausgehändigt werden. Die Abstempelungsbehörde behält sich das Recht vor, die Legitimation 
des Ueberbringers dieser Empfangsbescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung 
nicht verpflichtet. 
den 1881.
	        
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