Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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länge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats 
von dem des andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der 
Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend 
ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Quadrat zugezählt. 
III. Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberück- 
sichtigt. 
IV. Von dieser Berechnungsweise wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß Ent- 
fernungen bis 10 Kilometer einschließlich direkt von Postort zu Postort gemessen werden. 
V. Das Porto beträgt: 
1) bis zum Gewicht von 1½ bilcgramm und euf Eutfernungen bis 10 Kilometer ein- 
schließlich . .. . .....15Pf 
2) bis zum Gewicht von 5 ilogramm 
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen tinschießlich 235 0fl. 
b) auf alle weiteren Entfernungen 40 Pf. 
3) beim Gewicht über 5 Kilogramm 
a) für die ersten 5 Kilogramm auf Entfernungen bis 10 Meilen ainschliehlich 26 Pf. 
auf alle weiteren Entferungen . 50 Pf. 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Theil eines ilogramms 
bis 10 Meillen 5 pif. 
über 10 bis 20 Meillen . 10Pf. 
über 20 Meilen „ . 20 Pf. 
4) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirts der Aufgabe-Postanstalt 
a) bis zum Gewicht von 1½ Kilogramm. 15 Pf. 
b) bei höherem Gewicht die Hälfte des Satzes für Packete — auf Entfernungen bis 
10 Meilen unter Aufrundung des Ergebnisses auf eine durch 5 theilbare Pfennig- 
summe. 
VI. Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu 
nehmen, derselbe darf jedoch 50 Prozent der obigen Tare nicht übersteigen. 
VII. Für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm wird ein Porto- 
zuschlag von 10 Pf. erhoben. Im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabe-Post- 
anstalt wird jedoch nur die Hälfte dieses Portozuschlags berechnet.
	        
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