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die im vorigen Absatze festgesetzte Belohnung unter die betreffenden Personen zu ver-
theilen.
2) Die Oberamtspfleger erhalten für den Einzug der von den Ortseinbringern ab-
gelieferten Beträge und Absendung derselben an die Kasse des Ministeriums des Innern
als Centralkasse für die Beiträge der Thierbesitzer, sowie für ihre sonstigen mit dem Ein-
zug und der Ablieferung verbundenen Geschäfte eine Belohnung von einem Pfennig von
der Mark des eingezogenen Gesammtbetrags.
3) Die Belohnung der Oberamtspfleger für die Ausbezahlung der von der Central=
kasse zu leistenden Entschädigungen, soweit ihnen dieselbe aufgetragen wird, sowie für die
Ausbezahlung der sonstigen von der Centralkasse zu bestreitenden Kosten wird auf einen
halben Pfennig von der Mark festgesetzt.
4) Die Belohnungen der örtlichen Einbringer sind von den an die Oberamtepflegen
und die Belohnungen der Oberamtspfleger von den an die Centralkasse einzusendenden
Gesammtbeträgen in Abzug zu bringen.
5) Die in Ziffer 1 bis 3 festgesetzten Belohnungen begreifen die Entschädigung für
Schreib= und Packmaterial in sich.
Stuttgart, den 23. September 1881.
Sick.
Verfügung des Finanzministerinms, betreffend die Ausstellung von Uebergangsscheinen durch das Grenz-
steueramt Schwenningen, Kameralamts Rottweil. Vom 19. September 1881.
Nachdem das Grenzsteueramt Schwenningen, Kameralamts Rottweil, zur Ausstellung
von Uebergangsscheinen für kontrolpflichtige Biersendungen ermächtigt worden ist, wird
dieß unter Bezugnahme auf §. 9 der Verfügung vom 3. Juni 1868, betreffend die Be-
handlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren Steuer
oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen, (Reg. Blatt
Seite 251 ff.) unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gegenwärtige
Verfügung mit dem 1. Oktober d. J. in Wirksamkeit tritt.
Stuttgart, den 19. September 1881.
Renner.
Gedruckt ibei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).