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W 37.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 6. October 1881.
Inhalt.
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Aufhebung der zwischen
Württemberg und Preußen abgeschlofsenen Uebereinkunft wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-
srevel in den beiderseitigen Grenzgebieten. Vom 1. Oktober 1881. — Verfügung der Ministerien des Innern,
des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend die vorschußweise Bezahlung der Marschgebührnisse für Ersatz-
reservisten I. Classe Seitens der Gemeinden bei der Einberufung zu den Uebungen. Vom 29. September 1881.
tekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Aufhebung
der zwischen Württemberg und Preußen abgeschlossenen Uebereinkunst wegen Bestrafung der Forst-,
Jagd-, Feld- und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenzgebieten.
Vom 1. Oktober 1881.
In Absicht auf die mit der K. preußischen Regierung abgeschlossene, durch die K.
Verordnung vom 17. Januar 1865 (Reg. Blatt S. 5 ff.) bekannt gemachte Uebereinkunft
wegen Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel in den beiderseitigen Grenz-
gebieten sind auf Grund der im Vollmachtsnamen Seiner Königlichen Majestät
ergangenen Entschließungen des K. Staatsministeriums vom 16. Februar und 30. März
l. J. und mit erfolgter Zustimmung der Stände zwischen den beiderseitigen Regierungen
Ministerial-Erklärungen des Inhalts ausgetauscht worden:
„Im Hinblick auf die am 1. Oktober 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze
List zwischen der K. württembergischen und der K. preußischen Regierung ein Ein-
verständniß darüber erzielt worden, daß die zwischen den Königreichen Württem-