Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

V38. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 13. October 1881. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Calw zu Erhebung örtlicher Verbrauchs- 
abgaben von Bier und Fleisch. Vom 27. September 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Bildungsanstalt für Kleinkinderpflegerinnen in 
Großheppach. Vom 4. Oktober 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die wechsel- 
seitige Lebensversicherungsanstalt Janus in Wien. Vom 6. Oktober 1881. — Bekanntmachung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Erlassung besonderer Vorschriften über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkoblenbergwerken. Vom 6. Oktober 1881. 
  
  
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Calw zu Erhebung örtlicher 
Verbrauchsabgaben von Bier und Fleisch. Vom 27. September 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der Art. 18. 19. 21. 23. 24 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198) und 
des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung jenes Gesetzes (Reg. Blatt 
S. 19) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
§. 1. 
Der Stadtgemeinde Calw wird die Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben 
von Bier mit sechzig Pfennig für einhundert Liter, 
von Fleisch mit sechs Mark für einhundert Kilogramm 
bis zum 31. März 1887 gestattet.
	        
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