Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

449 
39. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 14. Oktober 1881. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung (N. G. Bl. Seite 233). Vom 8. Oktober 1881. 
Verfsügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1861, 
bekreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (R.G. Bl. Seite 233). 
Vom 8. Oktober 1881. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, betreffend die Abänderung 
der Gewerbeordnung (R.G. Bl. S. 233) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ in den 88. 97 bis 1048 
des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881 sind die Kreisregierungen zu verstehen. 
Die Zuständigkeiten der Centralbehörde im Sinn dieses Gesetzes werden durch 
das Ministerium des Innern ausgeübt. 
Sofern die Aufsichtsbehörde für eine Innung nicht durch das Gesetz bestimmt ist 
(vergl. 8. 104), ist als solche entweder die Gemeindebehörde des Orts, wo die Innung 
ihren Sitz hat, oder das derselben vorgesetzte Oberamt zu bestimmen, und zwar erstere 
in der Regel dann, wenn die Innung sich nicht über den Bezirk der Gemeinde ihres 
Sitzes und der derselben nahe gelegenen Ortschaften hinaus erstreckt.
	        
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