Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

458

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjührige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zut
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Progymnasien.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Elsaß-Lothringen.
Provinz  Westpreußen.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch  (bisher  Real-Pro-Das
  Progymnasium  zu  Schwetz.  I  gymnasium,  n.  .  XI.  1  ebenda).
b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
Großherzogthum  Baden.

Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu  Lörrach  (bisher  Real-Gymnasium,  C.  a.  Aa.  III.  9  ebenda).

.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den
entsprechenden  Jahreskursen  gleichgestellt  sind.

1
4
1
i
l

I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Hannover.
Provinz  Westpreußen.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Buxtehude.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Riesenburg  (bisher  unter  ·
c.s.as.1625kada).  H·  GWHWZZJZIIUYMMVME
Provinz  Schleswig-Holstein.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Ribnitz  (bisher  unter
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Oldesloe.  1  C.  a.  ana.  V.  2  ebenda).

C.  Lehraustalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Besähigung  erforderlich  ist.
K.  Oeffentliche.
au.  Pöhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Rostock.

 

Bekanntmachung.

Der  höheren  Bürgerschule  zu  Frankenhausen  (Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt),  den  Landwirthschaftsschulen
  zu  Eldena  und  Schivelbein  i.  P.  (Königreich  Preußen),  sowie  der  Erziehungsschule
  des  Dr.  Schröter  und  des  Dr.  Pfeiffer  zu  Jena  (Großherzogthum  Sachsen)  ist  provisoris  ch
##attet  worden,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen

ilitärdienst  denjenigen  ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde
genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung
wohl  bestanden  hoben.

Berlin  den  5.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

1  Höhere  Börgerschule  ohne  obligatorischen  Unterricht  im  Latein,