Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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bersüaung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung neuer Landtagsabgeordnetenwahlen 
für die Stadt Lndwigsburg und für die Oberamtsbezirke Blaubeuren, Göppingen, Marbach, 
Schorndorf und Weinsberg. Vom 18. November 1881. 
Da die Abgeordnetenmandate der Stadt Ludwigsburg und der Oberamtsbezirke 
Blaubeuren, Göppingen, Marbach, Schorndorf und Weinsberg theils durch den Tod 
der bisherigen Abgeordneten, theils durch Annahme eines Staatsamts von denselben, 
theils endlich durch Beförderung derselben im Staatsdienste erledigt sind, wird auf 
Höchsten Befehl Seiner Königlichen Majestät die Vornahme von Neuwahlen für 
die Stadt Ludwigsburg und die genannten Oberamtsbe zirke angeordnet und Nachstehendes 
verfügt: 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen. 
Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes 
oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer, Wohn= oder 
Bürgersteuer entrichten, von Amtswegen in die Wahlerlisten aufzunehmen, dagegen 
in Gemäßheit des §. 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 die 
zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten 
hievon auszuschließen. 
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche Aufruf 
der Wahlberechtigten zur Anmeldung des Wahlrechts ist alsbald von den Oberämtern 
in den Bezirksblättern zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den 
einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen längstens in zehn Tagen, von dem Erscheinen gegen- 
wärtiger Verfügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 2. De- 
zember d. J. vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeit- 
raums von sechs Tagen, also bis 8. Dezember einschließlich auf dem Rathhaus 
zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. 
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die 
Weählerliste an gerechnet, hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Späte- 
stens am einundzwanzigsten Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlaus- 
schreibens, also am 13.Dezember dieses Jahrs, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten 
nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt einzusenden.
	        
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