Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Von dem zu Grunde gelegten Tarif ist ein Exemplar dem nach 8. 10 der Ministerial- 
verfügung vom 17. April 1879 zu führenden Verzeichniß beizulegen und in letzterem davon 
Vormerkung zu machen, wenn ein neuer Tarif in Wirksamkeit getreten ist. 
5) Will ein Auswanderer vor dem Beginn der Landbeförderung sein Reiseziel ändern 
und wird die Beförderung nach dem neu gewählten Reiseziel übernommen, so ist das für 
die früher vereinbarte Beförderung Gezahlte auf den Preis für die Beförderung nach 
dem neugewählten Reiseziel in Anrechnung zu bringen, und soweit es letzteren übersteigt, 
vorbehältlich eines für diesen Fall zulässigen Abzugs von höchstens 10% des Mehrbetrags 
zurückzuerstatten. 
Auswanderern, welche vor Beginn der Landbeförderung von derselben zurücktreten, 
ist das für dieselbe Gezahlte vorbehältlich eines Abzugs von höchstens 10% zurückzu- 
erstatten. 
Wenn in beiden letzteren Fällen ein Abzug stattfinden soll, so muß derselbe im Vor- 
aus im Vertrag bestimmt vereinbart sein. 
Stirbt ein Auswanderer vor Beginn der vereinbarten Landbeförderung, so ist den 
Hinterbliebenen das für dieselbe Gezahlte unverkürzt zurückzuerstatten. 
6) Die in §. 7 lit. i der Ministerialverfügung von 17. April 1879 vorgeschriebene 
Vereinbarung hinsichtlich der sich etwa ergebenden Rechtsstreitigkeiten hat sich auch auf 
Streitigkeiten in Bezug auf die vereinbarte überseeische Landbeförderung zu erstrecken und 
  
ist überdieß bezüglichtletzterer dahin auszudehnen, daß sich der Auswand ternehmer 
auch dem schiedsrichterlichen Ausspruche des Deutschen Konsulats am Landungsplat 
unterwerfe. 
7) Die Kaution des Auswanderungsagenten haftet auch für die Erfüllung der über- 
nommenen Verbindlichkeiten in Bezug auf die Landbeförderung. 
S. 2. 
Von dem Ministerium des Innern wird bestimmt, ob und inwieweit beim Abschluß 
von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern in erster oder zweiter Kajüte von 
Dampfschiffen auf Grund der von den betreffenden Auswand ternehmern ver- 
öffentlichten Ueberfahrtsbedingungen von den allgemeinen Vorschriften über Form und 
Inhalt der Beförderungsverträge (§§. 6 und 7 der Ministerialverfügung vom 17. April 
1879) abgewichen werden darf. 
 
	        
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