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tig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der An-
kunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen
folgende vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke:
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort
zu bestellen“.
Bezeichnungen, wie eito, citissime, dringend, eilig rc. bleiben unberücksichtigt.
II. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Postanstalt werden die Sen-
dungen stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dagegen nur ge-
wöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner
Postanweisungen nebst den angewiesenen Beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum
Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von
300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm dem Adressaten durch den beson-
deren Boten in die Wohnung bestellt. Bei Sendungen mit Werthangabe von mehr als
300 Mark, sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als 5 Kilogramm erstreckt sich die
Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des in
Orten des Landbestellbezirks wohnenden Adressaten nur auf das Benachrichtigungsschreiben.
III. An Adressaten im Orts= und Landbestellbezirk der Aufgabe-Postanstalt werden
durch besonderen Boten zu bestellende Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adres-
saten im Bereiche anderer Postorte angenommen, dagegen haben die Postanstalten mit
der Annahme von solchen Sendungen, die vom Aufgabeorte durch besondere Boten nach
anderen Postorten gesandt werden sollen, sich nicht zu befassen. Auf Verlangen der Ab-
sender kann jedoch die besondere Bestellung von Postsendungen, welche einer Postanstalt
von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die
Adressen derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsortes,
den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher
aus die Eilbestelluug erfolgen soll) durch Eilboten.“
IV. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Druck-
sachen und Waarenproben, sowie bei Nachnahmebriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Bestimmungs-Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung 25 Pf.,