Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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anwälten durch Unser Justizministerium zugetheilt. Die Zutheilung zu den Gerichten 
gilt für die Zeitdauer derselben zugleich als Bestellung zum Gerichtsschreibereibeamten 
der betreffenden Gerichtsstelle. 
8. 2. 
Die Beschäftigung der Referendäre bei den Gerichten einschließlich der Beschäftigung 
bei der Staatsanwaltschaft hat mindestens ein Jahr und acht Monate, die Beschäftigung 
bei einem Rechtsanwalt mindestens vier Monate zu dauern. 
Für die Zeit von höchstens einem Jahre kann einzelnen Referendären von Unserem 
Justizministerium die Beschäftigung im Kanzleidienste desselben oder die Beschäftigung 
bei Bezirksstellen oder höheren Verwaltungsbehörden anderer Departements, sofern hiezu 
Gelegenheit gegeben ist, gestattet werden. 
S. 3. 
Der Vorbereitungsdienst wird bei dem Amtsgerichte begonnen. Die Beschäftigung 
bei demselben dauert mindestens zehn Monate. Während dieser Zeit werden die Referen- 
däre behufs ihrer Einführung in die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem 
dienstaufsichtführenden Amtsrichter auf die Dauer von zwei bis drei Monaten dem 
Gerichtsnotariate überwiesen. « 
Die Beschästigung bei dem Landgerichte und bei der Staatsanwaltschaft des Land- 
gerichts dauert mindestens je fünf Monate. 
Die Zutheilung einzelner Referendäre zu dem Oberlandesgericht erfolgt, soweit bei 
demselben Gelegenheit zu deren Beschäftigung gegeben ist. 
Der Vorbereitungsdienst bei dem Rechtsanwalt soll in der Regel erst im dritten 
Jahre geleistet werden. Während desselben ist der Referendär der Oberaufsicht des 
Präsidenten desjenigen Landgerichts unterstellt, in dessen Bezirk der Rechtsanwalt seinen 
Sitz hat. 
S. 4. 
Die Zeit, während welcher ein Referendär durch Einziehung zu militärischen Dienst- 
leistungen oder durch Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, wird, wenn die 
Verhinderung während eines einjährigen Zeitraums im Ganzen zehn Wochen nicht über- 
steigt, auf die dreijährige Gesammtdauer des Vorbereitungsdienstes sowie auf die Mindest- 
dauer der einzelnen Zweige desselben (8§. 2 und 3) angerechnet. 
War der Referendär über zehn Wochen während eines Jahrs dem Vorbereitungs-
	        
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