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dienste entzogen, so erfolgt eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur mit Genehmigung
Unseres Justizministeriums. s. 6
In welcher Weise die von einem Rechtskandidaten nach bestandener erster Prüfung
in einem anderen Bundesstaate auf die Vorbereitung verwendete Zeit demselben anzu-
rechnen ist, wird im einzelnen Falle von Unserem Justizministerium bestimmt.
S. 6.
Die Uebergangsbestimmungen in 8§.2 und 3 Unserer Verordnung vom 31. August
1879, betreffend die Vorbereitung für den Justizdienst (Reg. Blatt S. 285 ff.), werden
durch Unsere gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
Im Uebrigen werden die zum Vollzuge Unserer gegenwärtigen Verordnung weiter
erforderlichen Vorschriften von Unserem Justizministerium erlassen und treten die Be-
stimmungen in 88§. 1 bis 3 der Königlichen Verordnung vom 3. Januar 1850, betreffend
die Abänderung einiger Bestimmungen der über die Dienstprüfungen im Justizdepartement
am 25. April 1839 ergangenen Königlichen Verordnung (Reg. Blatt S. 1 ff.) und bezie-
hungsweise auch die Bestimmungen in 8§§. 25 bis 27 der letztgenannten Königlichen
Verordnung (Reg. Blatt S. 415 ff.) außer Kraft.
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung
beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 20. Dezember 1881.
Karl.
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. Hoölder.
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Herausgabe des amtlichen Kalenders.
Vom 8. Dezember 1881.
Mit Rücksicht auf die in neuerer Zeit in der Herausgabe der Kalender eingetrete-
nen Aenderungen wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Moajestät
Nachstehendes verfügt:
An Stelle des in der Ministerialverfügung vom 13. Februar 1850, betreffend dic
Herausgabe des amtlichen Kalenders (Reg. Blatt S. 47), §. 8 bestimmten Termins „I. Sep-