49
8. 30.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, verpackt
und verschlossen. sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung, Ver-
packung und Verschließung zurückgegeben werden.
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
Insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer
auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse
durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sen-
dung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des
Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffen-
beit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten,
welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung hervor-
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Be-
örderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur
Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88. 11. und 12.).
8. 31.
Ort der Einlieferung.
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit die-
selben nicht in die Briefkasten zu legen sind (s. Absatz II), bei den Postanstalten am Schalter
beziehungsweise bei den Landpostboten geschehen.
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände
nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt,
ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Ein-
lieferung zu bringen.
III. Die während der Fahrt in die Briefkasten der auf den Landstraßen fahrenden
Postwagen eingelegten Briefsendungen werden als bei der nächstrückliegenden Postanstalt
aufgegeben angesehen und behandelt.
IV. Den Landpostboten dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der