Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthaus ge— 
langen. 
8. 33. 
Frankirungsvermerk. 
L Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, wegge- 
schabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaf- 
fene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Post- 
werthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird 
die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als 
unfrankirt behandelt. 
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs 
der Frankirung zurückgegeben. 
III. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben 
vergl. §. 16 IX und §s. 17 VII und VIII. 
g. 34. 
Einlieferungsschein. . 
l.DieEinlieferungsolchetSendungen,überwelchediePostanstalteinenEinlie- 
ferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich 
daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu 
haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so 
wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern 
oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, 
daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung 
Gewähr leistet. 
II. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheines über die von Landpostboten ange- 
nommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen und 
Postauftragsbriefe erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landpostbote hat jedoch bei der 
Annahme solcher Gegenstände stets einen Zwischenschein zu ertheilen, solchen aber wo- 
Mmöglich beim nächsten Botengange gegen den von der Postanstalt inzwischen ausgestellten 
Einlieferungsschein wieder einzutauschen. 
III. Für die Ertheilung des Einlieferungsscheines wird eine Gebühr nicht erhoben.
	        
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