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Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthaus ge—
langen.
8. 33.
Frankirungsvermerk.
L Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, wegge-
schabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaf-
fene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto durch Post-
werthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird
die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe werden als
unfrankirt behandelt.
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs
der Frankirung zurückgegeben.
III. Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben
vergl. §. 16 IX und §s. 17 VII und VIII.
g. 34.
Einlieferungsschein. .
l.DieEinlieferungsolchetSendungen,überwelchediePostanstalteinenEinlie-
ferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat sich
daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu
haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so
wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern
oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird,
daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung
Gewähr leistet.
II. Die Ertheilung eines Einlieferungsscheines über die von Landpostboten ange-
nommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen und
Postauftragsbriefe erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landpostbote hat jedoch bei der
Annahme solcher Gegenstände stets einen Zwischenschein zu ertheilen, solchen aber wo-
Mmöglich beim nächsten Botengange gegen den von der Postanstalt inzwischen ausgestellten
Einlieferungsschein wieder einzutauschen.
III. Für die Ertheilung des Einlieferungsscheines wird eine Gebühr nicht erhoben.