Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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der Adressat, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls durch eine schriftliche 
Notiz benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt 
werden könne. 
VI. Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Zu— 
stellungsurkunde (s. §. 14), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (s. 8. 28) und 
der im Postwege bezogenen Zeitungen (s. §. 54) wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
S. 40. 
Zeit der Bestellung. 
I. Die Posibehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief- 
träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landpostboten 
Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. 
II. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegen- 
stände müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug be- 
stellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich be- 
stimmt ist. 
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 45, Abs. I. Punkt 3 und 4) 
und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
IV. An Sonntagen und an den nachbenannten Festtagen als: 
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt, 
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bil- 
den, au 
an Frohnleichnam und an Mariä Himmelfahrt 
unterbleibt die Bestellung der angekommenen Postgegenstände in die Häuser der Adres- 
saten während des Vormittags-Gottesdienstes, sodann vom Beginn des Nachmittags- 
Gottesdienstes an für den Rest des Tages. 
V. Der Landbestelldienst unterbleibt, wo nicht von der Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist, an Sonn= und Festtagen 
ganz; ausnahmsweise findet er an den Sonntagen statt, wenn die Festtage auf einen 
Montag oder Sanmstag treffen; in diesem Ausnahmsfall tritt aber während der Zeit 
des Vor= und Nachmittags-Haupt-Gottesdienstes eine Unterbrechung in der Bestellung 
in die Häuser der Landbewohner ein.
	        
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