Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 41. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an 
dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der 
aon ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich 
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der 
Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Voll- 
macht ist, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem 
Gemeindevorsteher oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen 
Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, zu beglaubigen, und es muß die Voll- 
macht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung des Adressaten auf der Adresse genannt, z. B. an 4A bei B, so 
ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des 
Mressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse 
angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem 
Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen 
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten 
Adressaten oder an dessen Bevollmächtigten. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be- 
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bezw. Aushändigung der ge- 
wöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der gewöhnlichen 
Packete, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür einzuziehenden 
Betrages sogleich erfolgt, an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familien= 
glied oder sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des 
Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung 
bezw. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth, oder an den 
Wohnungsgeber, oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 0 an seiner Wohnung einen 
Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Druck-
	        
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