Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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2) aus außerordentlichen Mitgliedern, welche für einzelne technische Geschäftsaufgaben 
von Uns auf bestimmte Zeit und zwar in der Regel auf die Dauer von vier 
Jahren ernannt werden. 
Zur Theilnahme an der Berathung wichtigerer Gegenstände von allgemeiner Be- 
deutung können mit Genehmigung des Ministeriums die Ausschußmitglieder des ärzt- 
lichen, beziehungsweise thierärztlichen oder pharmazeutischen Landesvereins oder einzelne 
dieser Ausschußmitglieder beigezogen werden. 
Auch bleibt dem Vorstand des Ministeriums vorbehalten, den Berathungen, wo ihm 
solches angemessen erscheint, anzuwohnen. 
S. 3. 
Mindestens zwei der ordentlichen technischen Mitglieder des Medizinalkollegiums ha- 
ben dem Amt ihre volle Thätigkeit zu widmen. Bezüglich der Stellen des Vorstands 
und der übrigen ordentlichen Mitglieder bleibt vorbehalten, dieselben im Nebenamt be- 
ziehungsweise in der Weise zu besetzen, daß ihren Inhabern unbeschadet der ihnen ob- 
liegenden amtlichen Aufgaben die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis oder ihres son- 
stigen Berufes gestattet ist. 
II. Geschäftsaufgabe des Medizinalkelletiums. 
S. 4. 
Das Medizinalkollegium ist eine theils berathende, theils verwaltende, aufsichtführende 
und verfügende Behörde. 
Im Einzelnen umfaßt der Geschäftskreis desselben folgende Obliegenheiten: 
1) die Begutachtung oder vorläufige Bearbeitung der auf dem Gebiet der öffentlichen 
Gesundheitspflege oder des Medizinalwesens ergehenden Gesetze, Verordnungen und 
Verfügungen, sowie die Stellung von Anträgen auf Verbesserung und Ergänzung 
der bestehenden gefundheitspolizeilichen Vorschriften; 
2) die Vorbereitung und Bearbeitung der Etatsentwürfe für die Staatskrankenanstalten, 
die Landeshebammenschule, die Staatsbeiträge an Privatkrankenanstalten, sowie für 
das Viehseuchenwesen; 
3) die Begutachtung der beim Medizinalkollegium einkommenden Bewerbungen um 
Stellen des ärztlichen Staatsdienstes und die Begutachtung der von den Kreisregie- 
rungen bezüglich der Besetzung der Oberamtsarztsstellen gestellten Anträge;
	        
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