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2) aus außerordentlichen Mitgliedern, welche für einzelne technische Geschäftsaufgaben
von Uns auf bestimmte Zeit und zwar in der Regel auf die Dauer von vier
Jahren ernannt werden.
Zur Theilnahme an der Berathung wichtigerer Gegenstände von allgemeiner Be-
deutung können mit Genehmigung des Ministeriums die Ausschußmitglieder des ärzt-
lichen, beziehungsweise thierärztlichen oder pharmazeutischen Landesvereins oder einzelne
dieser Ausschußmitglieder beigezogen werden.
Auch bleibt dem Vorstand des Ministeriums vorbehalten, den Berathungen, wo ihm
solches angemessen erscheint, anzuwohnen.
S. 3.
Mindestens zwei der ordentlichen technischen Mitglieder des Medizinalkollegiums ha-
ben dem Amt ihre volle Thätigkeit zu widmen. Bezüglich der Stellen des Vorstands
und der übrigen ordentlichen Mitglieder bleibt vorbehalten, dieselben im Nebenamt be-
ziehungsweise in der Weise zu besetzen, daß ihren Inhabern unbeschadet der ihnen ob-
liegenden amtlichen Aufgaben die Ausübung der ärztlichen Privatpraxis oder ihres son-
stigen Berufes gestattet ist.
II. Geschäftsaufgabe des Medizinalkelletiums.
S. 4.
Das Medizinalkollegium ist eine theils berathende, theils verwaltende, aufsichtführende
und verfügende Behörde.
Im Einzelnen umfaßt der Geschäftskreis desselben folgende Obliegenheiten:
1) die Begutachtung oder vorläufige Bearbeitung der auf dem Gebiet der öffentlichen
Gesundheitspflege oder des Medizinalwesens ergehenden Gesetze, Verordnungen und
Verfügungen, sowie die Stellung von Anträgen auf Verbesserung und Ergänzung
der bestehenden gefundheitspolizeilichen Vorschriften;
2) die Vorbereitung und Bearbeitung der Etatsentwürfe für die Staatskrankenanstalten,
die Landeshebammenschule, die Staatsbeiträge an Privatkrankenanstalten, sowie für
das Viehseuchenwesen;
3) die Begutachtung der beim Medizinalkollegium einkommenden Bewerbungen um
Stellen des ärztlichen Staatsdienstes und die Begutachtung der von den Kreisregie-
rungen bezüglich der Besetzung der Oberamtsarztsstellen gestellten Anträge;