Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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sachen und Waarenproben durch die bestellenden Bediensteten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) Einschreibsendungen, 
2) Postanweisungen, 
3) Telegraphischen Postanweisungen, 
4) Sendungen mit Werthangabe 
handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen Be- 
vollmächtigten selbst bestellt werden. 
Lautet die Adresse: „An A zu erfragen bei B“ 
„An 4 abzugeben bei B“ 
„An 4 im Hause des B“ 
„An A wohnhaft bei B“ 
„An 4 logirt bei 8“ 
so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
Lautet die Adresse: „An A zu Händen des B“ 
„An 4 abzugeben an B" 
„An 4 aux soins de B“ 
„An A care of B“ 
so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
Wenn die Adresse lautet: 
„An A per adresse des B“ 
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A.) als auch an den 
zuletzt genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
VI. Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen sowie an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bezw. 
den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
Militärbehörden bezw. den Anstalsvorstehern beauftragten Personen. 
VII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird.
	        
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