Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Von einem Postbediensteten zu viel angesetzte oder erhobene Portobeträge oder 
sonstige Postgebühren können auf genügenden Nachweis von der betreffenden Postanstalt 
unen drei Monaten zurückgefordert werden. 
S. 50. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
I. Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von 
der Postverwaltung beschafft. 
el * Die Freimarken werden zum Nennwerth des Stempels an das Publikum ab- 
elassen. 
III. Für die mit dem Frankostempel bedruckten Briefumschläge, Postkarten, Postanwei- 
sungs-Formulare, wie auch für die gestempelten Streifbänder kann außer dem Werthbe- 
trag des Stempels eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung erhoben wer- 
en. Bis auf Weiteres erfolgt die Abgabe von 
1) mit den Frankostempeln von 5 und 10 Pfennig versehenen Briefumschlägen zum 
Preis von 6 und 11 Pf. für das Stück, 
2) mit dem Frankostempel versehenen Postkarten und Postanweisungs-Formularen ohne 
Zuschlag für die Kosten der Herstellung zum Nennwerth des Stempels; 
3) mit dem Dreipfennig-Frankostempel versehenen Streifbändern bogenweise (10 Stück 
auf einem Bogen) zum Preis von 33 Pfennig für einen Bogen. 
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats- 
eanzeiger von Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn- 
verth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein 
mtausch nicht mehr statt. Die Württembergische Postverwaltung ist nicht verbunden, 
ostwerthzeichen baar einzulösen. 
  
S. 51. 
Verkauf von Formularen zu Postanweisungen, Postaufträgen, Post-Zustellungsurkunden und Post- 
Packetadressen. 
I. Ungestempelte beziehungsweise nicht schon zum Voraus von der Postanstalt mit 
Freimarken beklebte Postanweisungskarten, sowie Formulare zu Postaufträgen, zu Post- 
ustellungsurkunden und zu Post-Packetadressen werden zum Preis von 1 Pfennig für 
Stück von den Postanstalten an das Publikum verabfolgt. 
II. Andere als die von der Postverwaltung ausgegebenen Formulare zu Postanwei- 
sungen werden nicht zugelassen.
	        
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