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II. Von einem Postbediensteten zu viel angesetzte oder erhobene Portobeträge oder
sonstige Postgebühren können auf genügenden Nachweis von der betreffenden Postanstalt
unen drei Monaten zurückgefordert werden.
S. 50.
Verkauf von Postwerthzeichen.
I. Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von
der Postverwaltung beschafft.
el * Die Freimarken werden zum Nennwerth des Stempels an das Publikum ab-
elassen.
III. Für die mit dem Frankostempel bedruckten Briefumschläge, Postkarten, Postanwei-
sungs-Formulare, wie auch für die gestempelten Streifbänder kann außer dem Werthbe-
trag des Stempels eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung erhoben wer-
en. Bis auf Weiteres erfolgt die Abgabe von
1) mit den Frankostempeln von 5 und 10 Pfennig versehenen Briefumschlägen zum
Preis von 6 und 11 Pf. für das Stück,
2) mit dem Frankostempel versehenen Postkarten und Postanweisungs-Formularen ohne
Zuschlag für die Kosten der Herstellung zum Nennwerth des Stempels;
3) mit dem Dreipfennig-Frankostempel versehenen Streifbändern bogenweise (10 Stück
auf einem Bogen) zum Preis von 33 Pfennig für einen Bogen.
IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staats-
eanzeiger von Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn-
verth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein
mtausch nicht mehr statt. Die Württembergische Postverwaltung ist nicht verbunden,
ostwerthzeichen baar einzulösen.
S. 51.
Verkauf von Formularen zu Postanweisungen, Postaufträgen, Post-Zustellungsurkunden und Post-
Packetadressen.
I. Ungestempelte beziehungsweise nicht schon zum Voraus von der Postanstalt mit
Freimarken beklebte Postanweisungskarten, sowie Formulare zu Postaufträgen, zu Post-
ustellungsurkunden und zu Post-Packetadressen werden zum Preis von 1 Pfennig für
Stück von den Postanstalten an das Publikum verabfolgt.
II. Andere als die von der Postverwaltung ausgegebenen Formulare zu Postanwei-
sungen werden nicht zugelassen.