Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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4) die medizinisch-technische Berathung des Ministeriums des Innern und der Kollegial- 
behörden des Departements des Innern, der letzteren bezüglich der Wahrung der 
bei Handhabung der Polizei obwaltenden gesundheitspolizeilichen Rücksichten. 
Jedoch bleibt den Kreisregierungen, bei welchen besondere Kreismedizinalrathsstellen 
fortan nicht mehr bestehen, vorbehalten, in einfachen oder in besonders dringlichen 
Fällen sich des technischen Rathes des Oberamtsarzts der Kreisstadt oder eines 
Stellvertreters desselben gegen entsprechende Entschädigung zu bedienen; 
5) die medizinisch-technische Berathung der übrigen Ministerien und der denselben unter- 
geordneten Verwaltungskollegien; die Erstattung von Obergutachten für die Gerichte 
und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der in dieser Beziehung bestehenden beson- 
deren Bestimmungen; 
6) die Unterstützung des statistisch--topographischen Bureaus in Fragen der Statistik; 
die Bearbeitung der jährlichen Physikatsberichte für die Zwecke der Landesstatistik im 
Benehmen mit dem genannten Bureau; 
7) die Begutachtung der Pläne für Bezirks= und Gemeindekrankenhäuser, der Gesuche 
um Staatsbeiträge für solche Anstalten, sowie die Begutachtung der Konzessionsgesuche 
für Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-Anstalten (Ministerial- 
verfügung vom 4. Oktober 1879, Reg. Blatt S. 419, §. 1); 
8) die Prüfung der ärztlichen, wundärztlichen und Apotheker-Rechnungen für das Land- 
jägerkorps; 
9) die Oberleitung des gesammten technischen, administrativen und ökonomischen Be- 
triebs der Staats-Irren-Anstalten und der Landeshebammenschule nebst der mit der 
letzteren verbundenen Gebäranstalt, die Dekretur und Anweisung der durch den Be- 
trieb dieser Anstalten innerhalb der Grenzen der Etatsmittel entstehenden Kosten, 
die Anstellung und Entlassung des bei jenen Anstalten verwendeten niedern Per- 
sonals, soweit dessen Anstellung nicht durch die bestehenden besonderen Vorschriften 
den Anstaltsvorständen überlassen ist; 
10) die Zuweisung von Staatspfleglingen in die eine Staatsunterstützung genießenden 
Privat-Irren= und Privat-Krankenanstalten, sowie die Anweisung der hiedurch inner- 
halb der Grenzen des Etats entstehenden Kosten; 
11) die Oberleitung der Centralimpfanstalt in Stuttgart und der etwa zu gründenden 
weiteren staatlichen Impfstoffgewinnungsanstalten, sowie die Oberleitung der Vor- 
 
	        
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