Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Numern 
der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu richtende post- 
amtliche Schreiben eine Gebühr von 10 Pf. zu erlegen. 
§. 57. 
Zusendung der Zeitungen unter besonderem Umschlag. 
I. Die außerhalb der Postorte wohnenden Personen können die Zusendung ihrer 
Zeitungen unter besonderem Umschlag mit Adresse verlangen. 
II. Hiefür hat der einzelne Besteller ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen 
eine Gebühr von 3 Mark jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Post- 
anstalt je nach der Dauer des Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich voraus- 
zubezahlen. 
8. 58. 
Beförderung von Beilagen, regelmäßigen Nebenblättern, Prämien und Gratisbeilagen zu den durch die 
Post vertriebenen Zeitungen. 
a. Beilagen und regelmäßige Nebenblätter. 
I. Als Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden alle Nebenblätter 
zugelassen, welche sich entweder durch Ankündigung und Titel des Hauptblatts oder 
durch die Bezeichnung als Beilage oder endlich nach Inhalt einer von dem Verleger an 
die Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der 
Hauptzeitung erkennen lassen, sofern dieselben nur im Zusammenhang mit der Haupt- 
zeitung, nicht aber für sich allein durch Vermittelung der Post bezogen wer- 
den können. Es macht hiebei keinen Unterschied, ob solche Nebenblätter in Format, 
Druck und Papier mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht. 
II. Beilagen, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nur 
unter den in §. 16 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten Bestimmungen 
zur Beförderung angenommen werden. 
b. Prämien. 
III. Bei Zeitschriften, deren Verleger den Bestellern sogenannte Prämien — bestehend 
in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen — gewähren, 
hat die Besorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur in soweit ein- 
zutreten, als die Kosten für die Prämien in den gewöhnlichen Erlaßpreis für die Zeit- 
schrift mit eingeschlossen sind.
	        
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