Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert werden, 
daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des 8. 2 entsprechen, auch das Verlangen der 
Beförderung durch Estafetten enthalten. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendungen erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
T) Beförderungsweise. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn- 
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, 
benützt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben ihren Be- 
mmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung zu Pferde. 
d) Bestellung am Bestimmungsorte. 
VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt 
werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie müssen 
derienigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies durch be- 
sondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Geschäftsbeamte 
oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger muß dem 
eberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, welche zu Pferde oder mittelst Kariols befördert werden. 
IX. Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine 
Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
X Nur die Postanstalt des Absendungsortes, oder, wenn die Estafette aus einem 
kremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Abfer- 
tigungsgebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benützenden 
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (s. S. 81 a.). 
XII. Die etwaigen Wege= 2c. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld) werden nach den 
betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII. Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich 
zu benützenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt 
sind, werden die Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
	        
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