Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station 
oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeför- 
derung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist die- 
ses zulässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner An- 
kunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindesteng eine Ruhe- 
zeit von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der 
Cstafette muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu er- 
kennen geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI. Die Erhebung der Wege= 2c. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld) geschieht 
im Falle der Rückbenützung (Abs. XV.) sowohl für den Hin= als für den Rückweg. 
Die Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVII. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden 
am Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. Das Bestellgeld kann aber auch vom Aufgeber 
vorausbezahlt werden. In letzterem Falle ist der Adresse der Sendung der Vermerk: 
„Bestellgeld bezahlt“ aufzuschreiben. 
1) Zahlungesätze für Estafetten, welche auf der Eisenbahn befördert werden. 
XVIII. Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisenbahnen 
werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung 
der Sendung mitgegeben werden muß, außer den Beträgen untere für die anderweitige 
estafettenmäßige Beförderung an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be- 
fördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, 
5) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
T) die Taggelder des Begleiters für jede Stunde der Abwesenheit von seinem Wohn- 
ort mit 20 Pf., mindestens jedoch mit 1 Mark und im Falle des auswärtigen 
Uebernachtens mit 2 Mark. 
8) Berichtigung der Kosten. 
XIX. Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 
des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden 
Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinter- 
legt werden. Die Kosten für Estafetten von Mitgliedern des Königlichen Hauses, von
	        
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