Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Gesandtschaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen 
bestundet werden. §. 65 
Nach= und Rücksendung von Estafettensendungen. 
Für die Nach= oder Rücksendung einer Estafettensendung mit gewöhnlicher Post 
bumt; je nach der Beschaffenheit der Sendung Porto wie für nach= und zurückzusendende 
berscrichen Briefe beziehungsweise eingeschriebene Packete (siehe die §§. 44 und 45) 
Ansa 
* Abschnitt IV. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
S. 66. 
Meldung zur Reise. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen bezeichnet werden. 
a) bei den Postanstalten. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tag 
der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen 
sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
b IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
estimmten Dienststunden (§. 32) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für 
ie Persouenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange 
er Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen 
et Postanstalt nicht verzögert wird.
	        
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