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Gesandtschaften und von inländischen Staatsbehörden können auf schriftliches Verlangen
bestundet werden. §. 65
Nach= und Rücksendung von Estafettensendungen.
Für die Nach= oder Rücksendung einer Estafettensendung mit gewöhnlicher Post
bumt; je nach der Beschaffenheit der Sendung Porto wie für nach= und zurückzusendende
berscrichen Briefe beziehungsweise eingeschriebene Packete (siehe die §§. 44 und 45)
Ansa
* Abschnitt IV.
Personenbeförderung mittelst der Posten.
S. 66.
Meldung zur Reise.
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Generaldirektion der
Posten und Telegraphen bezeichnet werden.
a) bei den Postanstalten.
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tag
der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen
sind:
fünf Minuten, und
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen erforderlich wird:
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
b IV. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum
estimmten Dienststunden (§. 32) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für
ie Persouenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange
er Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen
et Postanstalt nicht verzögert wird.