Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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in  dringenden  Fällen  sofort,  im  Uebrigen  wo  nicht  an  demselben,  so  doch  am  nächsten
Tage  zu  vernehmen.  Der  Vorstand  hat  die  vorgetragene  Beschwerde  in  thunlichster
Bälde  entweder  selbst  zu  erledigen  oder  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben.

Eingaben  und  Beschwerden  an  die  über  das  Gefängniß  gesetzten  Aufsichtsbehörden
und  an  die  Gerichte  (vgl.  insbesondere  8.  116  der  Strafprozeßordnung)  sind  unbeschränkt
zugelassen,  sie  dürfen  jedoch  keine  unziemlichen  Ausfälle  enthalten.  Erforderlichen  Falls
ist  der  Gefangene  dem  Gerichtsschreiber  vorzuführen,  um  seine  Beschwerde  rc.  zu  Protokoll
zu  geben.  Erbittet  ein  Untersuchungsgefangener  eine  Vernehmung  durch  den  Richter,  so
ist  dieser  sogleich  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Gefangenen  können  Erklärungen,  welche  sich  auf  Rechtsmittel  oder  auf  die
Wiederaufnahme  des  Verfahrens  beziehen,  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  des
betreffenden  Amtsgerichts  geben  (§.  341  Abs.  1,  §.  405  der  Strafprozeßordnung).

Auch  ist  den  Gefangenen  schriftlicher  und  mündlicher  Verkehr  mit  dem  Vertheidiger
gestattet.  Solange  jedoch  gegen  Untersuchungsgefangene  das  Hauptverfahren  nicht  eröffnet
ist,  kann  der  Richter  schriftliche  Mittheilungen  zurückweisen,  falls  deren  Einsicht  ihm  nicht
gestattet  wird,  und  es  kann  der  Richter  bis  zu  dem  erwähnten  Zeitpunkt,  sofern  die
Verhaftung  nicht  lediglich  wegen  Verdachts  der  Flucht  gerechtfertigt  ist,  anordnen,  daß
den  Unterredungen  mit  dem  Vertheidiger  eine  Gerichtsperson  beiwohne  (§.  148  der  Strafprozeßordnung).


V.  Zuchtmittel.
S.  37.

Vorbehältlich  strafgerichtlicher  Verfolgung  kommen  neben  der  Entziehung  oder
Beschränkung  hausordnungsmäßiger  Befugnisse  und  Vergünstigungen  (vgl.  z.  B.  §.  20
Abs.  6,  §.  21  Abs.  4,  §.  32  Abs.  2)  und  wofern  nicht  eine  Erinnerung  oder  Warnung
genügt,  als  Disciplinarstrafen  zur  Anwendung:

a.  gegen  Untersuchungsgefangene:
1)  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark,

2)  Verschärfung  der  Haft  durch  Anweisung  einer  minderbequemen  Lagerstätte
bis  zur  Dauer  von  acht  Tagen,

3)  Schmälerung  der  Kost  je  um  den  andern  Tag  bis  zur  Dauer  von  acht  Tagen;