Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 76. 
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäcl 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
„Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II. Reisende nach Haltestellen müssen ihr Reisegepäck bei der rückliegenden Postan- 
stalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
S. 77. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der 
Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
8. 78. 
Beschwerdebuch. 
Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen 
wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet sich 
im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
8. 79. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raums 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Rauchen gegeben haben.
	        
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