Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8.  76.
Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.

I.  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäcl
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen

„Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

II.  Reisende  nach  Haltestellen  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  rückliegenden  Postanstalt
  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.
S.  77.

Wartezimmer  der  Postanstalten.

I.  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der
Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:

1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,

2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,

3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und

4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft  der
Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise
und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

8.  78.
Beschwerdebuch.

Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde  anbringen
wollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch  befindet  sich
im  Postdienstzimmer  und  wird  den  Reisenden  auf  Verlangen  vorgelegt.

8.  79.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

I.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II.  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrecht
haltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den
Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

III.  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raums
Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
  zum  Rauchen  gegeben  haben.