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1) Wege= 2c. Abgaben (Brücken= und Pflastergeld).
V III. Die Wege= 2c. Abgaben werden nach den betreffenden, zur öffentlichen Kennt-
Uiß gebrachten Tarifen erhoben.
8) Postillonstrinkgeld.
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon für das Kilometer 10 Pf.
h) Rückbenützung einer Extrapost.
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benützten Pferden bezie-
hungsweise Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen
und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach
den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens je-
doch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine
Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist
meht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pfer-
en eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt
werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der
Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende
estimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist eine Rückbenützung der
auf der Hinreise verwendeten Pferde bezw. Wagen nicht zulässig.
i) Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden.
XlI. Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen.
Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Rei-
ende auch bei unterbliebener Benützung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ver-
bunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der
Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden,
ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein Stationswagen verlangt wird, so-
wie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung
solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen,
welcher den Laufzettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder
sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für
eförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost-
oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.