Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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d) Vorfahren bei der Posthalterei oder bei einem Gasthause. 
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, bei der 
Posthalterei oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. 
Wird nicht bei der Posthalterei vorgefahren, so muß der Pestillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung der Pferde. 
V. Dem Pestillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be- 
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte. 
§. 87. 
Beschwerden. 
Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, kann er dieselbe in 
das Beschwerdebuch (§. 78) eintragen. 
8. 88. 
Schlußbestimmung. 
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April d. J. in Kraft. Alle mit derselben 
in Widerspruch stehenden älteren Bestimmungen, insbesondere die Verfügung vom 31. De- 
zember 1874, betreffend die inländische Postordnung (Reg. Blatt von 1875 S. 1 bis 72), 
sowie die Abänderungen der letzteren vom 12. Jannar und 23. Februar 1876 (Reg. Blatt 
S. 38/9 und 91/2), vom 25. April 1877 (Reg. Blatt S. 101/111), vom 27. Februar 1878 
(Reg. Blatt S. 39/40), vom 4. April und 14. September 1879 (Reg. Blatt S. 75/81 
und 362/4) und vom 5. Februar 1880 (Reg. Blatt S. 78), werden gleichzeitig außer 
Wirksamkeit gesetzt. 
Stuttgart, den 14. März 1881. 
Mittnacht. 
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