Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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person durch vorsätzliche oder fahrläßige Verschuldung eines Anderen herbeigeführt worden 
sei, gleichzeitig dem vorgesetzten Oberamte Anzeige zu machen. 
S. 5. 
In den hienach (§. 4 Abs. 3) den Oberämtern anzuzeigenden Fällen haben die letz- 
teren für die Militärbehörde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einzuschreiten: 
1) Das Oberamt hat, ohne eine dießbezügliche Requisition der 
Militärbehörde abzuwarten, die Legal--Inspektion und Sektion des 
Leichnams so bald als möglich unter Zuziehung des Oberamtsarztes, des Ober- 
amtswundarztes und zweier Urkundspersonen vorzunehmen, vorher jedoch womöglich 
die zuständige Militärbehörde so rechtzeitig — nöthigenfalls telegraphisch — von 
Zeit und Ort der Vornahme zu benachrichtigen, daß von der Militärbehörde die 
Rekognition der Leiche veranlaßt werden kann. 
2) Zugleich hat das Oberamt in Selbstmordfällen alle diejenigen Umstände zu er- 
heben, welche für die Entscheidung darüber, ob der Leichnam zu beerdigen oder 
an die Anatomie abzuliefern ist, von Einfluß sein können; insbesondere hat sich 
das Gutachten der Aerzte darüber auszusprechen, ob die Selbstentleibung einer 
Zerrüttung der physischen oder Geisteskräfte beizumessen ist. 
3) Das Ergebniß der Legal-Inspektion und Sektion hat das Oberamt unverweilt 
mittels Uebersendung der Akten und in dringenden Fällen mittels Telegramms 
der zuständigen Militärbehörde mitzutheilen und deren, nöthigenfalls auf telegra- 
phischem Wege zu gebende Entscheidung abzuwarten, ob der Leichnam zu beerdigen 
oder an die Anatomie abzuliefern ist. 
Nur dann, wenn ein mit Nachtheilen verbundener Grad der Verwesung der 
Leiche eingetreten ist, oder in anderen unzweifelhaften und dringenden Fällen ist 
das Oberamt ermächtigt, die fofortige Beerdigung des Leichnams anzuordnen. 
4) Die sämmtlichen bei der Leiche vorgefundenen Effekten, insbesondere die Montur- 
und Armatur-Stücke, sind an die zuständige Militärbehörde einzusenden. 
5) Die entstehenden Kosten, einschließlich der der Beerdigung, werden von der Militär- 
behörde ersetzt. 
8. 6. 
Wird der Leichnam einer Militärperson des aktiven Dienststandes außerhalb der 
militärischen Räume unter Umständen aufgefunden, die es wahrscheinlich machen,
	        
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