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daß der Tod durch vorsätzliche oder fahrlässige Verschuldung eines Andern
herbeigeführt worden sei, so hat die Ortspolizeibehörde hievon der Militärbehörde und
gleichzeitg auch der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgerichte (efr. Verfügung der
Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. Oktober 1879, §. 2) Anzeige zu machen.
Erhebt sich der Verdacht fremder Thäterschaft erst bei der vom Oberamt vorgenom-
menen Legal-Inspektion oder Sektion des Leichnams, so ist vom Oberamt das weitere
Verfahren unter sofortiger, nöthigenfalls telegraphischer Benachrichtigung der Militär-
behörde — gemäß §8§. 21 und 163 der Reichs-Straf-Prozeß-Ordnung dem Amtsgericht
zu überlassen.
S. 7.
Liegt ein Unglücksfall vor, so sind, nachdem die Sache bei der Militärbehörde ihre
Erledigung gefunden hat, die Akten dem Oberamt — sofern es derselben noch bedarf —
behufs der Erwägung der Frage, ob nicht polizeiliche Anordnungen zu treffen seien,
mitzutheilen.
Stuttgart, den 17. März 1882.
Hölder. Wundt.
Gekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu
dem Gesetze vom 1. Juli 1881 wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben.
Vom 29. März 1882.
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 10. I. M. (Prot. §. 134) beschlossen
hat, den Reichskanzler zu ermächtigen, nach Maßgabe des hervortretenden Bedürfnisses
die von dem Bundesrath erlassenen Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom
1. Juli 1881. betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, insoweit dieselben die
Form der Erhebung dieser Abgaben, insbesondere auch die Anfertigung der Stempel und
Stempelzeichen, sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Formulare zu Schluß-
noten 2c., die Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Formularen und die
Registerführung betreffen, abzuändern beziehungsweise zu ergänzen, hat der Herr Reichs-
kanzler unterm 16. I. M. nachstehende Bestimmungen getroffen: