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W 12.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 22. April 1882.
Inhalt.
Versügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die am b. Juni 1882 vorzunehmende Erhebung
einer allgemeinen Berufsstatistik. Vom 2. April 1832.
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die am 5. Juni 1882 voczu-
nehmende Erhebung einer allgemeinen Berussstatistik. Vom 2. April 1882.
Nachdem durch das Reichsgesetz vom 13. Februar 1882 die Erhebung einer allge-
meinen Berufsstatistik für den Umfang des Deutschen Reichs angeordnet worden ist, und
durch die Beschlüsse des Bundesraths vom 20. Februar 1882 die Bestimmungen für die
Herstellung derselben, sowie für eine damit in Verbindung zu bringende Erhebung der
landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe festgestellt worden sind, so wird zu
Ausführung der betreffenden Bundesrathsbeschlüsse Folgendes verfügt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Die allgemeine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung ist nach den Be-
schlüssen des Bundesraths am 5. Juni 1882 vorzunehmen. Dieselbe erstreckt sich auf
alle am 5. Juni 1882 auwesenden, sowie auf die an diesem Tag vorüber-
gehend abwesenden Personen und ist mit einer Erhebung der landwirth-
schaftlichen und gewerblichen Betriebe zu verbinden.
Die Erhebung erfolgt gemeindeweise und durch die Gemeindebehörden in räumlich
abgegrenzten Zählbezirken.
Die Angaben für die Erhebung sind von den einzelnen Haushaltungen durch Ein-
trag in die Zählformulare zu machen. Die hienach abgedruckten Zählformulare bestehen aus
1) dem Zählbogen (A) für die Erhebung:
I. des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehilfen,