Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke (FForm. 1 auf 
Seite 2 und 3 des Zählbogens), 
II. der landwirthschaftlichen Betriebe (Form. II auf Seite 4 des Zählbogens); 
2) der Gewerbekarte (8B) für die Erhebung der Gewerbebetriebe mit Mitin= 
habern, Gehilfen, Dampfkesseln oder durch elementare Kraft bewegten Triebwerken; 
hierzu: 
3) die Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare (C). 
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Verweigerung der nach den Zählfor- 
mularen verlangten Angaben, sowie die wahrheitswidrige Beantwortung der in denselben 
gestellten Fragen nach §. 5 des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882 (Reichsgesetzblatt 
S. 9) mit einer Geldstrafe bis zu 30 / bedroht ist. 
8. 2. 
Die Grundlage für die Erhebung innerhalb der einzelnen Gemeinde bildet die 
Haushaltung. 
Einer Haushaltung gleich zu achten sind Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, 
Armen-, Straf-Anstalten, Gefängnisse u. s. w.) und Gasthäuser, sowie einzeln lebende 
selbständige Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben oder eine eigene Haus- 
wirthschaft führen. 
Jede Haushaltung erhält mit der §. 1 Ziffer 3 bezeichneten Anleitung einen oder 
nach Bedarf mehrere Zählbogen; Gewerbekarten werden nur in diejenigen 
Haushaltungen gegeben, in denen oder von denen aus ein Gewerbe der in der oben alle- 
girten Anleitung unter IV. 1 und 2 bezeichneten Art betrieben wird. 
Für den Eintrag in die Zählformulare gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als 
welche auch einzeln lebende selbständige Personen mit besonderer Wohnung oder 
eigener Hauswirthschaft gelten, beziehungsweise den selbständigen Gewerbetreiben- 
den oder deren Vertretern ob. 
2) Als in der Haushaltung anwesend gelten und sind in das Verzeichniß & der 
Auwesenden einzutragen alle Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 
in der Haushaltung d. h. in den zur Wohnung der Haushaltung gehörenden oder 
als Wohnung derselben dienenden Räumlichkeiten übernachtet haben, ohne Unter- 
schied, ob dieselben dauernd oder vorübergehend anwesend, Reichsangehörige 
oder Ausländer sind. 
Personen, welche in der bezeichneten Nacht in keiner Wohnung übernachtet 
haben (wie Reisende auf Schiffen, Eisenbahnen, Posten u. s. w., Eisenbahn= und 
Postbedienstete, die Nacht über beschäftigte Arbeiter, Wächter u. s. w.) werden in
	        
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