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den Zählbogen der Haushaltung eingetragen, bei welcher sie am Vormittag des
5. Juni anlangen.
Für die Zählung der in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni Geborenen und
Gestorbenen ist die Mitternachtsstunde entscheidend, so daß die vor 12 Uhr Ge-
borenen und die nach 12 Uhr Gestorbenen als Anwesende einzutragen sind.
3) Als aus der Haushaltung (Wohnung) vorübergehend abwesende und
daher in das Verzeichniß 1 B des Zählbogens einzutragende Personen gelten aus-
schließlich:
a) diejenigen Personen, welche vom 4. auf den 5. Juni 1882 wegen einer Berufs--,
Geschäfts-, Amts= oder Diensthandlung, zur Krankenwartung, zu kurzer Aus-
hilfe, Dienst= oder Arbeitsleistung, zu Festen oder Versammlungen oder sonst
zufällig über Nacht aus der Wohnung abwesend waren;
b) diejenigen Personen, welche auf Berufs-, Geschäfts-, Amts-, Dienst-, Ver-
gnügungs-, Erholungs= oder Bade-Reisen, oder zum Besuch, oder als Vertreter
beim Reichs= oder Landtag, bei Kreis= oder ähnlichen Versammlungen, als
Schiffer auf See= oder Flußreisen, als Flößer oder Frachtfahrer, auf Jahr-
märkten und Messen, zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen, als
Kranke in Krankenheilanstalten (jedoch mit Ausschluß der Insassen von Alter-
versorgungs-, Siechen= und Irrenanstalten), als Wöchnerinnen in Entbin-
dungsanstalten oder als Gefangene (mit Ausnahme der in Zuchthäusern oder
Besserungsanstalten befindlichen) zeitweilig aus ihrem Wohnorte oder ihrer
Wohnung abwesend sind;
JD0) Militärpersonen, welche auf einem Marsche, auf Uebung, auf Reisen, oder auf
Urlaub auf bestimmte Zeit aus ihrem ständigen Quartier (Wohnung, Schlaf-
stätte) abwesend sind oder über Nacht auf Wache abwesend waren.
4) Personen, welche aus einer der vorstehend bei 3 a, b, c genannten Veranlassungen
an einem Orte beziehungsweise in einer Haushaltung vorübergehend anwesend
sind, sind im Verzeichniß I A des Zählbogens durch den in Spalte 17 geforderten
Eintrag kenntlich zu machen.
8. 3.
Von den nach §. 2 in den Zählbogen einzutragenden Personen, sofern sie 14 Jahre
alt und darüber sind, sowie von den für Lohn arbeitenden oder dienenden Kindern unter
14 Jahren soll aufgenommen werden:
1) der Vorname,
2) der Familienname,
3) die Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand,