Bestehen
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mäßiger Gebrauch in der Veräußerung
der einzelnen Sachen besteht.
s. Berechtigter — Sachen.
Schenkung.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden
Leistungen bestehende Unterstützung,
so erlischt die Verbindlichkeit
mit seinem Tode, sofern nicht aus
dem Versprechen sich ein anderes ergiebt.
Schuldanerkenntnis s. Begründung
— Schuldanerkenntnis.
Schuldverhältnis.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß für die Forderungen
verschiedene Leistungs= oder Ablieferungsorte
bestehen. Der aufrechnende
Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen,
den der andere Teil dadurch
erleidet, daß er infolge der Aufrechnung
die Leistung nicht an dem bestimmten
Orte erhält oder bewirken
kann.
Ist vereinbart, daß die Leistung zu
einer bestimmten Zeit an einem bestimmten
Orte erfolgen soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung
einer Forderung für die ein
anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen
sein soll.
Selbsthülfe s. Beseitigung —
Selbsthülfe.
Sicherheitsleistung.
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann
dies bewirken
durch Verpfändung von Forderungen,
für die eine Hypothek an
einem inländischen Grundstücke besteht,
oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden
an inländischen Grundstücken.
Eine Forderung, für die eine
Sicherungshypothek besteht, ist zur
Sicherheitsleistung nicht geeignet.
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Bestehen
Stiftung.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer
Verfügung von Todeswegen, so hat
das Nachlaßgericht die Genehmigung
des Bundesstaats einzuholen, sofern
sie nicht von dem Erben oder dem
Testamentsvollstrecker nachgesucht wird.
Testament.
s. Sachen 92.
Ein Vermächtnis, das auf eine zur
Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung
gerichtet ist oder gegen ein zu
dieser Zeit bestehendes g. Verbot
verstößt, ist unwirksam. Die Vorschriften
des § 308 finden entsprechende
Anwendung. 2192.
s. Pflichtteil 2336.
Verein.
Der Name des eingetragenen Vereins
soll sich von den Namen der an demselben
Orte oder in derselben Gemeinde
bestehenden eingetragenen Vereine
deutlich unterscheiden. 60.
s. Behörde — Verein.
Verjährung.
Die Verjährung von Ansprüchen
zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange
die Ehe besteht.
s. Dritte — Verjährung.
s. Berechtigter — Verjährung.
Vertrag.
Besteht die geschuldete Leistung in
einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung
der Vertragsstrafe mit der
Zuwiderhandlung ein. 342, 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung
der Vertragsstrafe, weil er
seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so
hat er die Erfüllung zu beweisen,
sofern nicht die geschuldete Leistung
in einem Unterlassen besteht.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
für den Fall vorbehalten, daß der
andere Teil seine Verbindlichkeit nicht
erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil