Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

Bestehen

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mäßiger  Gebrauch  in  der  Veräußerung
der  einzelnen  Sachen  besteht.
s.  Berechtigter  —  Sachen.
Schenkung.
Verspricht  der  Schenker  eine  in  wiederkehrenden
  Leistungen  bestehende  Unterstützung,
  so  erlischt  die  Verbindlichkeit
mit  seinem  Tode,  sofern  nicht  aus
dem  Versprechen  sich  ein  anderes  ergiebt.

Schuldanerkenntnis  s.  Begründung
  —  Schuldanerkenntnis.

Schuldverhältnis.

Die  Aufrechnung  wird  nicht  dadurch

ausgeschlossen,  daß  für  die  Forderungen

verschiedene  Leistungs=  oder  Ablieferungsorte

  bestehen.  Der  aufrechnende
Teil  hat  jedoch  den  Schaden  zu  ersetzen,
  den  der  andere  Teil  dadurch
erleidet,  daß  er  infolge  der  Aufrechnung
  die  Leistung  nicht  an  dem  bestimmten
  Orte  erhält  oder  bewirken
kann.

Ist  vereinbart,  daß  die  Leistung  zu
einer  bestimmten  Zeit  an  einem  bestimmten
  Orte  erfolgen  soll,  so  ist
im  Zweifel  anzunehmen,  daß  die  Aufrechnung
  einer  Forderung  für  die  ein
anderer  Leistungsort  besteht,  ausgeschlossen
  sein  soll.

Selbsthülfe  s.  Beseitigung  —
Selbsthülfe.

Sicherheitsleistung.

Wer  Sicherheit  zu  leisten  hat,  kann
dies  bewirken

durch  Verpfändung  von  Forderungen,

  für  die  eine  Hypothek  an

einem  inländischen  Grundstücke  besteht,
  oder  durch  Verpfändung  von

Grundschulden  oder  Rentenschulden

an  inländischen  Grundstücken.
Eine  Forderung,  für  die  eine
Sicherungshypothek  besteht,  ist  zur
Sicherheitsleistung  nicht  geeignet.

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Bestehen

Stiftung.
Besteht  das  Stiftungsgeschäft  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen,  so  hat
das  Nachlaßgericht  die  Genehmigung
des  Bundesstaats  einzuholen,  sofern
sie  nicht  von  dem  Erben  oder  dem
Testamentsvollstrecker  nachgesucht  wird.

Testament.
s.  Sachen  92.
Ein  Vermächtnis,  das  auf  eine  zur
Zeit  des  Erbfalls  unmögliche  Leistung
gerichtet  ist  oder  gegen  ein  zu
dieser  Zeit  bestehendes  g.  Verbot
verstößt,  ist  unwirksam.  Die  Vorschriften
  des  §  308  finden  entsprechende
  Anwendung.  2192.
s.  Pflichtteil  2336.

Verein.

Der  Name  des  eingetragenen  Vereins

soll  sich  von  den  Namen  der  an  demselben
  Orte  oder  in  derselben  Gemeinde
bestehenden  eingetragenen  Vereine
deutlich  unterscheiden.  60.

s.  Behörde  —  Verein.
Verjährung.
Die  Verjährung  von  Ansprüchen

zwischen  Ehegatten  ist  gehemmt,  solange
  die  Ehe  besteht.
s.  Dritte  —  Verjährung.
s.  Berechtigter  —  Verjährung.
Vertrag.
Besteht  die  geschuldete  Leistung  in
einem  Unterlassen,  so  tritt  die  Verwirkung
  der  Vertragsstrafe  mit  der
Zuwiderhandlung  ein.  342,  345.
Bestreitet  der  Schuldner  die  Verwirkung
  der  Vertragsstrafe,  weil  er
seine  Verbindlichkeit  erfüllt  habe,  so
hat  er  die  Erfüllung  zu  beweisen,
sofern  nicht  die  geschuldete  Leistung
in  einem  Unterlassen  besteht.
Hat  sich  der  eine  Teil  den  Rücktritt
für  den  Fall  vorbehalten,  daß  der
andere  Teil  seine  Verbindlichkeit  nicht
erfüllt,  und  bestreitet  dieser  die  Zulässigkeit
  des  erklärten  Rücktritts,  weil