Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

17. 
Negierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 31. Mai 1882. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr #anstalten, betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Telegraphenordnung für Württemberg. Vom 26. Mai 1882. — Verfügung 
des Ministeriums des Innern, betreffend den Gewerbebetrieb der Pfandleiher. Vom 28. Mai 1882. 
  
verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Abänderung und Ergänzung der Telegraphen-Ordnung für Württemberg. 
Vom 26. Mai 1882. 
Die im Regierungsblatt von 1881 Seite 375 bis 393 veröffentlichte 
Telegraphen-Ordnung für Württemberg 
vom 23. Juni 1881 
wird, wie folgt, abgeändert, beziehungsweise ergänzt. 
§. 17, Absatz IV erhält folgende veränderte Fassung: 
„Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, imgleichen 
die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbe- 
stellung sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden 
in der Regel vom Empfänger erhoben. 
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Tele- 
grammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt mittelst besonderer Boten durch Entrichtung einer festen 
Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. (Vergl. 
auch §. 11, VI.)
	        
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