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Art. 6.
Nur solche Farren dürfen von Gemeinden oder von den durch die Gemeinden ver-
tragsmäßig aufgestellten Farrenhaltern, sowie von Realgemeinderechtsbesitzern gehalten
werden, für welche ein Zulassungsschein ertheilt ist (Art. 8 und 11).
Das Gleiche gilt für diejenigen Privatpersonen gehörenden Farren, welche bestim-
mungsgemäß, sei es ausschließlich oder theilweise, zur Bedeckung fremden Viehs gehalten
werden.
Der Zulassungsschein darf nur für solche Farren ertheilt werden, welche von der
Schaubehörde auf Grund vorheriger Untersuchung als zur Zucht tauglich erkannt werden.
Gemeindefarren (vergl. Abs. 1) müssen außerdem für die in der Gemeinde herrschenden
Viehrassen geeignet sein.
Art. 7.
Der Zulassungsschein gilt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Farrenschau
(Art. 10) und für das ganze Landesgebiet.
Derselbe kann von der Schaubehörde desjenigen Bezirks, in welchem der Farre auf-
gestellt ist, zurückgenommen werden, wenn der Farre sich als zur Zucht untauglich erweist.
Art. 8.
Die zur Ertheilung und Zurücknahme der Zulassungsscheine zuständige Schaubehörde
besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und aus ebenso vielen Stellvertretern, welche
im Fall der persönlichen Betheiligung oder sonstigen Verhinderung der ordentlichen Mit-
glieder einzutreten haben.
Dieselbe wird unter gleichzeitiger Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stell-
vertreters für jeden Oberamtsbezirk je auf den Zeitraum von drei Jahren durch die
Amtsversammlung bestellt.
In Bezirken, in welchen ein nach der Vorschrift des Statuts des landwirthschaft-
lichen Vereins vom 12. April 1877 (Reg. Blatt S. 43) gebildeter Bezirksverein besteht,
ist die Wahl der Mitglieder der Schaubehörde mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters dem Ausschuß dieses Vereins zu überlassen.
Ein giltiger Beschluß kann von der Schaubehörde mit der in Art. 11 Abs. 1 bezeich-
neten Ausnahme nur in voller Besetzung gefaßt werden.