Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Aufgabe,  über  die  Einleitung  eines  Disziplinarverfahrens  zu  entscheiden,
  zu  erfüllen*  (S.  12  dort).

Daneben  wird  noch  bemerkt,  dass  er  trotzdem  nicht  als  Disziplinargericht
  (für  das  andere  Vorschriften  in  Betracht  kommen
würden)  gelten  könne  (8.  9);  dass  die  Pflicht,  ihn  gerichtlich  bei
seinen  Entschlüssen  zu  unterstützen,  aus  dem,  für  die  ganze
Monarchie  massgeblich  gewordenen,  weil  „eminent  staatsrechtlichen
Grundsatze“  des  $  38  in  der  Kgl.  Verordnung  vom  2.  Jan.  1849  !
sich  ergebe  (S.  6  a.  a.  O.),  und  dass  endlich  dabei  $  160  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechend  anzuwenden  sei,  obwohl
die  ersuchende  Stelle,  der  Vorsteher  der  Verwaltungsbehörde,  zur
Zeit,  wo  ein  Disziplinarverfahren  gegen  eine  bestimmte  Person
noch  nicht  eingeleitet  sei,  vielmehr  diese  Einleitung  gerade  erst
in  Frage  stehe,  zur  eidlichen  Vernehmung  von  Zeugen  selbst
nicht  zuständig  sei.  —

Angesichts  dieser  Erwägungen  ist  dann  freilich  auch  einzuräumen,
  dass  die  Handhabung  der  Disziplin  durch  den  Vorgesetzten
  im  Gregensatze  zu  dem  „förmlichen  Disziplinarverfahren“,
—  88  18—21  und  $8  22f.  und  $  10  des  Disziplinargesetzes  vom
21.  Juli  1852  (Gesetzsammlung  S.  465),  —  ohne  Anwendung  der
vom  Kammergerichte  gebilligten  Sätze  kaum  durchführbar  erscheint.
Denn  selbst  wenn  die  Eröffnung  des  „förmlichen  Disziplinarverfahrens*
  im  Uebrigen  möglich  wäre?,  so  fehlt  ihm  doch  jeden-!

  Gesetzsanımlung  S.  1.  8  38  lautet:  „In  dem  Verhältnisse  der  Gerichte
zu  den  Verwaltungsbehörden  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts
geändert.  Sie  sollen  sich  gegenseitig  bei  Erledigung  der  ihnen  obliegenden
Geschäfte  innerhalb  ihres  Ressorts  Unterstützung  leisten,“

?2  ]Jch  verweise,  um  nicht  zu  weitläuftig  zu  werden,  auf  die  Auseinandersetzungen
  von  F.  SeypeL,  Das  Gesetz  vom  21.  Juli  1852  (2.  Aufl.,  1894),
8.  128  und  bemerke,  dass  er  für  den  gedachten  Fall  auf  8.  163  a.  a.  O.  noch
weiteres  Material  beibringt,  das  ich  aber,  wo  das  Disziplinargesetz  nur  zur
Veranschaulichung  des  Folgenden  dienen  soll,  glaube  übergehen  zu  dürfen.
Auf  8.  128  sagt  Seyven:  „Die  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
setzt  allemal  voraus,  dass  dem  angeschuldigten  Beamten  eine  Pflichtwidrigkeit
  oder  sonst  eine  Handlung  zur  Last  fällt,  welche  nach  dem  pfliohtmässigen

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